Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 244

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Paragraph 244, Der Beschluß über die Bestellung des Sachwalters hat zu enthalten

  1. Ziffer eins
    den Ausspruch, daß dem Betroffenen gemäß Paragraph 273, ABGB ein Sachwalter bestellt wird;
  2. Ziffer 2
    die Umschreibung der Angelegenheiten, die der Sachwalter zu besorgen hat;
  3. Ziffer 3
    gegebenenfalls, inwieweit der Betroffene frei verfügen oder sich verpflichten kann;
  4. Ziffer 4
    die Bezeichnung der Person des Sachwalters;
  5. Ziffer 5
    den Ausspruch über die Kosten.