Außerstreitgesetz
RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Paragraph 241
01.07.1984
31.12.2004
Paragraph 241, Bei der mündlichen Verhandlung sind die für die Feststellung des Gerichtes erforderlichen Beweise, nach Tunlichkeit unter Beiziehung von dem Betroffenen nahestehenden Personen, aufzunehmen; im übrigen sind die für die Entscheidung erheblichen Umstände vorzutragen.
Ein Sachwalter darf nur nach Beiziehung eines oder erforderlichenfalls mehrerer Sachverständiger bestellt werden. Sachverständige haben ihr Gutachten in der mündlichen Verhandlung vorzutragen; der Befund darf auch außerhalb der mündlichen Verhandlung aufgenommen werden.
Eine Verweisung auf den Rechtsweg ist unzulässig.