Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 241

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Paragraph 241, Bei der mündlichen Verhandlung sind die für die Feststellung des Gerichtes erforderlichen Beweise, nach Tunlichkeit unter Beiziehung von dem Betroffenen nahestehenden Personen, aufzunehmen; im übrigen sind die für die Entscheidung erheblichen Umstände vorzutragen.

Ein Sachwalter darf nur nach Beiziehung eines oder erforderlichenfalls mehrerer Sachverständiger bestellt werden. Sachverständige haben ihr Gutachten in der mündlichen Verhandlung vorzutragen; der Befund darf auch außerhalb der mündlichen Verhandlung aufgenommen werden.

Eine Verweisung auf den Rechtsweg ist unzulässig.