Außerstreitgesetz
RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Paragraph 231
01.07.1978
31.12.2004
Paragraph 231, Gegen Entscheidungen über die Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb sowie die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse ist das Rechtsmittel der Vorstellung unzulässig.
Von den Rekursen sind so viele Ausfertigungen zu überreichen, daß eine für die Gerichtsakten zurückbehalten und dem Antragsgegner und jedem sonstigen Beteiligten je eine zugestellt werden kann. Dem Antragsgegner und jedem sonstigen Beteiligten steht es frei, binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Rekursschrift beim Gericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung einzubringen.