Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 231

Inkrafttretensdatum

01.07.1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Paragraph 231, Gegen Entscheidungen über die Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb sowie die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse ist das Rechtsmittel der Vorstellung unzulässig.

Von den Rekursen sind so viele Ausfertigungen zu überreichen, daß eine für die Gerichtsakten zurückbehalten und dem Antragsgegner und jedem sonstigen Beteiligten je eine zugestellt werden kann. Dem Antragsgegner und jedem sonstigen Beteiligten steht es frei, binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Rekursschrift beim Gericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung einzubringen.