Pfandrecht des Bestandgebers
JGS Nr. 1621 aus 1819, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
BG
Artikel eins
05.11.1819
30.06.2021
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Da aus den Paragraphen 340 bis 342 der allgemeinen Gerichtsordnung erhellet, daß die gerichtliche Beschreibung mit der Pfändung der Fahrnisse in der nächsten Verbindung steht, und der Paragraph 1101, des bürgerlichen Gesetzbuches die darin benannten Fahrnisse, welche zur Zeit der Klage in der vermietheten Wohnung oder auf dem verpachteten Grundstücke sich befinden, für Pfandstücke des Vermiethers oder Verpächters erkläret; so räumet ihm dieser Paragraph. auch das Recht ein, daß diese nach eingereichter Klage auf sein Verlangen sogleich gerichtlich beschrieben werden sollen; daher es, außer besonderen obwaltenden Bedenklichkeiten, hierzu keiner Tagsatzung bedarf *).
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*) Da in Galizien eine eigene Gerichtsordnung besteht, wurde dem dortigen Gubernium mit Hofkanzley-Decret vom 2. März 1821 aufgetragen, allgemein kund zu machen: daß statt der in dem Hofdecrete vom 5. November 1819 Nr. 1621 angeführten Paragraphen 340 bis 342 der allgmeinen, die Paragraphen 453 bis 455 im Deutschen, und die Paragraphen 451 bis 453 im Lateinischen Texte der Galizischen Gerichtsordnung zu verstehen seyn.
vergleiche Artikel römisch dreizehn, Ziffer 6, EGEO, Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1953,
Pfandrecht des Vermieters, Pfandrecht des Verpächters, Vermieter
29.01.2025
10001632
NOR12019291
N2181922477S