Religiöse Unerlaubtheit der Eidesablegung (Mennoniten)
JGS Nr. 1201 aus 1816, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
BG
Artikel eins
10.07.1945
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
daß solchen Religions-Parteyen, welche vermöge ihrer Religions-Lehren die Eidesablegung für unerlaubt, hingegen ihre feyerliche Versicherung so heilig als andere Religions-Genossen den Eid erkennen, die mit ihren Religions-Grundsätzen nicht vereinbarliche Eidesablegung nicht aufzudringen, sondern statt derselben sich mit ihrer vor Gerichte, nach vorläufiger Ermahnung, bey der in den Gesetzen auf Meineid bestimmten Verantwortlichkeit, die Wahrheit zu sagen, zu erstattenden und mit einem Handschlage zu bestätigenden Versicherung zu begnügen sey.
Religionspartei, Religionslehre, Religionsgrundsatz
11.08.2025
10001625
NOR12019284
N2181618678R