Kurztitel

Religiöse Unerlaubtheit der Eidesablegung (Mennoniten)

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 1201 aus 1816, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

10.07.1945

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

daß solchen Religions-Parteyen, welche vermöge ihrer Religions-Lehren die Eidesablegung für unerlaubt, hingegen ihre feyerliche Versicherung so heilig als andere Religions-Genossen den Eid erkennen, die mit ihren Religions-Grundsätzen nicht vereinbarliche Eidesablegung nicht aufzudringen, sondern statt derselben sich mit ihrer vor Gerichte, nach vorläufiger Ermahnung, bey der in den Gesetzen auf Meineid bestimmten Verantwortlichkeit, die Wahrheit zu sagen, zu erstattenden und mit einem Handschlage zu bestätigenden Versicherung zu begnügen sey.

Schlagworte

Religionspartei, Religionslehre, Religionsgrundsatz

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2025

Gesetzesnummer

10001625

Dokumentnummer

NOR12019284

alte Dokumentnummer

N2181618678R