Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 178 b

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Text

Berücksichtigung der Meinung des Kindes

Paragraph 178 b, Vor Verfügungen, die die Pflege oder Erziehung eines Kindes betreffen, hat das Gericht das Kind tunlichst persönlich zu hören; ein noch nicht zehnjähriges Kind kann auch durch den Jugendwohlfahrtsträger oder in anderer geeigneter Weise befragt werden. Das Kind ist nicht zu hören, wenn durch die Befragung oder durch einen Aufschub der Verfügung das Wohl des Kindes gefährdet wäre oder im Hinblick auf das Alter oder die Entwicklung des Kindes eine Meinungsäußerung nicht zu erwarten ist.