Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
BG
Paragraph 858,
01.01.1812
ABGB
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
In der Regel ist der ausschließende Besitzer nicht schuldig, seine verfallene Mauer oder Planke neu aufzuführen; nur dann muß er sie in gutem Stande erhalten, wenn durch die Oeffnung für den Gränznachbar Schaden zu befürchten stünde. Es ist aber jeder Eigenthümer verbunden, auf der rechten Seite seines Haupteinganges für die nöthige Einschließung seines Raumes, und für die Abtheilung von dem fremden Raume zu sorgen.
Pflicht zur Einzäunung, Grenznachbar, Eigentümer, Abteilung
20.09.2022
10001622
NOR12019268
N2181112285T