Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 828
01.01.1812
30.06.2002
Gemeinschaftliche Rechte der Theilhaber.
Paragraph 828, So lange alle Theilhaber einverstanden sind, stellen sie nur Eine Person vor, und haben das Recht, mit der gemeinschaftlichen Sache nach Belieben zu schalten. So bald sie uneinig sind, kann kein Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache eine Veränderung vernehmen, wodurch über den Antheil des Andern verfügt würde.