Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 283

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Beendigung der Sachwalterschaft (Kuratel)

Paragraph 283, (1) Für das Erlöschen der Sachwalterschaft oder Kuratel gilt der Paragraph 249,

  1. Absatz 2,Der Sachwalter oder Kurator ist auf Antrag oder von Amts wegen zu entheben, wenn der Pflegebefohlene nicht mehr seiner Hilfe bedarf. Die Paragraphen 254 und 257 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Das Gericht hat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob das Wohl des Pflegebefohlenen die Aufhebung oder Änderung der Sachwalterschaft (Kuratel) erfordert.