Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
§ 1491Paragraph 1491
01.01.1812
Einige Rechte sind von den Gesetzen auf eine noch kürzere Zeit eingeschränkt. Hierüber kommen die Vorschriften an den Orten, wo diese Rechte abgehandelt werden, vor.