Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 280/1978
Paragraph 1486 a
01.07.1978
31.12.1999
Der Anspruch eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung im Erwerb des anderen (Paragraph 98,) verjährt in drei Jahren vom Ende des Monats, in dem die Leistung erbracht worden ist.