Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1485

Inkrafttretensdatum

01.04.1916

Text

Paragraph 1485,

  1. Absatz eins,In Rücksicht der in dem Paragraph 1472, begünstigten Personen werden, wie zur Ersitzung, also auch zur Verjährung, vierzig Jahre erfordert.
  2. Absatz 2,Die allgemeine Regel, daß ein Recht wegen des Nichtgebrauches erst nach Verlauf von dreißig oder vierzig Jahren verloren gehe, ist nur auf diejenigen Fälle anwendbar, für welche das Gesetz nicht einen kürzeren Zeitraum ausgemessen hat (Paragraph 1465,).