Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
§/Artikel/Anlage
§ 1480
Inkrafttretensdatum
01.04.1916
Text
§ 1480. Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträgen, Ausgedingsleistungen, sowie zur Kapitalstilgung vereinbarten Annuitäten erlöschen in drei Jahren; das Recht selbst wird durch einen Nichtgebrauch von dreißig Jahren verjährt.