Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1454

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Gegen wen;

Paragraph 1454,

Die Verjährung und Ersitzung kann gegen alle Privat-Personen, welche ihre Rechte selbst auszuüben fähig sind, Statt finden. Gegen Mündel und Pflegebefohlene; gegen Kirchen, Gemeinden und andere moralische Körper; gegen Verwalter des öffentlichen Vermögens und gegen diejenigen, welche ohne ihr Verschulden abwesend sind, wird sie nur unter den unten (Paragraphen 1494, 1472 und 1475) folgenden Beschränkungen gestattet.

Schlagworte

Verjährung gegen Geschäftsunfähige, Privatperson

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12019200

alte Dokumentnummer

N2181111682Z