Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
BG
Paragraph 1454
01.01.1812
30.06.2018
ABGB
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Die Verjährung und Ersitzung kann gegen alle Privat-Personen, welche ihre Rechte selbst auszuüben fähig sind, Statt finden. Gegen Mündel und Pflegebefohlene; gegen Kirchen, Gemeinden und andere moralische Körper; gegen Verwalter des öffentlichen Vermögens und gegen diejenigen, welche ohne ihr Verschulden abwesend sind, wird sie nur unter den unten (Paragraphen 1494, 1472 und 1475) folgenden Beschränkungen gestattet.
Verjährung gegen Geschäftsunfähige, Privatperson
02.05.2017
10001622
NOR12019200
N2181111682Z