Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1451

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Text

Viertes Hauptstück.
Von der Verjährung und Ersitzung.

Verjährung.

Paragraph 1451,

Die Verjährung ist der Verlust eines Rechtes, welches während der von dem Gesetze bestimmten Zeit nicht ausgeübt worden ist.