Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1444,
01.01.1812
In allen Fällen, in welchen der Gläubiger berechtiget ist, sich seines Rechtes zu begeben, kann er demselben auch zum Vortheile seines Schuldners entsagen, und hierdurch die Verbindlichkeit des Schuldners aufheben.