Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1439
01.01.1812
31.07.2010
Zwischen einer richtigen und nicht richtigen, so wie zwischen einer fälligen und noch nicht fälligen Forderung findet die Compensation nicht Statt. In wie fern gegen eine Concurs-Masse die Compensation Statt finde, wird in der Gerichtsordnung bestimmt.