Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1436,
01.01.1812
War jemand verbunden, aus zwey Sachen nur Eine nach seiner Willkühr zu geben, und hat er aus Irrthum beyde gegeben; so hängt es von ihm ab, die eine oder die andere zurück zu fordern.