Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1414,
01.01.1812
Wird, weil der Gläubiger und der Schuldner einverstanden sind, oder weil die Zahlung selbst unmöglich ist, etwas anderes an Zahlungs Statt gegeben; so ist die Handlung als ein entgeldliches Geschäft zu betrachten.