Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1411,
01.01.1812
Rechte und Verbindlichkeiten stehen in einem solchen Zusammenhange, daß mit Erlöschung des Rechtes die Verbindlichkeit, und mit Erlöschung der letzteren das Recht aufgehoben wird.