Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1383,
01.01.1812
Ueber den Inhalt einer letzten Anordnung kann vor deren Bekanntmachung kein Vergleich errichtet werden. Die hierüber entstandene Wette wird nach den Grundsätzen von Glücksverträgen beurtheilt.