Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1378,
01.01.1812
Die mit der vorigen Hauptverbindlichkeit verknüpften Bürgschafts- Pfand- und anderen Rechte erlöschen durch den Neuerungsvertrag, wenn die Theilnehmer nicht durch ein besonderes Einverständniß hierüber etwas Anderes festgesetzt haben.