Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
§ 1377Paragraph 1377
01.01.1812
Eine solche Umänderung heißt Neuerungsvertrag (Novation). Vermöge dieses Vertrages hört die vorige Hauptverbindlichkeit auf, und die neue nimmt zugleich ihren Anfang.