Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1373,
01.01.1812
Wer verbunden ist, eine Sicherstellung zu leisten, muß diese Verbindlichkeit durch ein Handpfand, oder durch eine Hypothek erfüllen. Nur in dem Falle, daß er ein Pfand zu geben außer Stande ist, werden taugliche Bürgen angenommen.