Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1370,
01.01.1812
Der Handpfandnehmer ist verbunden, dem Pfandgeber einen Pfandschein auszustellen, und darin die unterscheidenden Kennzeichen des Pfandes zu beschreiben. Auch können die wesentlichen Bedingungen des Pfandvertrages in dem Pfandscheine angeführet werden.