Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1361,
01.01.1812
Hat der Bürge oder Zahler den Gläubiger befriediget, ohne sich mit dem Hauptschuldner einzuverstehen; so kann dieser Alles gegen jene einwenden, was er gegen den Gläubiger hätte einwenden können.