Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1360,
01.01.1812
Wenn dem Gläubiger vor, oder bey Leistung der Bürgschaft noch außer derselben von dem Hauptschuldner, oder einem Dritten ein Pfand gegeben wird; so steht ihm zwar noch immer frey, den Bürgen der Ordnung nach (Paragraph 1355,) zu belangen; aber er ist nicht befugt, zu dessen Nachtheil sich des Pfandes zu begeben.