Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1360,

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Text

Paragraph 1360,

Wenn dem Gläubiger vor, oder bey Leistung der Bürgschaft noch außer derselben von dem Hauptschuldner, oder einem Dritten ein Pfand gegeben wird; so steht ihm zwar noch immer frey, den Bürgen der Ordnung nach (Paragraph 1355,) zu belangen; aber er ist nicht befugt, zu dessen Nachtheil sich des Pfandes zu begeben.