Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1359,
01.01.1812
Haben für den nähmlichen ganzen Betrag mehrere Personen Bürgschaft geleistet; so haftet jede für den ganzen Betrag. Hat aber Eine von ihnen die ganze Schuld abgetragen; so gebührt ihr gleich dem Mitschuldner (Paragraph 896,) das Recht des Rückersatzes gegen die übrigen.