Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1354,
01.01.1812
Dieser Schutz wird jetzt durch das Exekutionsrecht gewährt, der aber auch dem Bürgen zustatten kommt. Paragraph 1354, ist daher gegenstandslos.
Von der Einwendung, wodurch ein Schuldner nach Vorschrift der Gesetze die Beybehaltung eines Theiles seines Vermögens zu seinem Unterhalte zu fordern berechtiget ist, kann der Bürge nicht Gebrauch machen.