Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1354,

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Beachte

Dieser Schutz wird jetzt durch das Exekutionsrecht gewährt, der aber auch dem Bürgen zustatten kommt. Paragraph 1354, ist daher gegenstandslos.

Text

Paragraph 1354,

Von der Einwendung, wodurch ein Schuldner nach Vorschrift der Gesetze die Beybehaltung eines Theiles seines Vermögens zu seinem Unterhalte zu fordern berechtiget ist, kann der Bürge nicht Gebrauch machen.