Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1353,
01.01.1812
Die Bürgschaft kann nicht weiter ausgedehnt werden, als sich der Bürge ausdrücklich erkläret hat. Wer sich für ein zinsbares Capital verbürget, haftet nur für jene rückständigen Zinsen, welche der Gläubiger noch nicht einzutreiben berechtiget war.