Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1352,
01.01.1812
Wer sich für eine Person verbürgt, die sich vermöge ihrer persönlichen Eigenschaft nicht verbinden kann, ist, obschon ihm diese Eigenschaft unbekannt war, gleich einem ungetheilten Mitschuldner verpflichtet (Paragraph 896,).