Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
§ 1348Paragraph 1348,
01.01.1812
Wer dem Bürgen auf den Fall, daß derselbe durch seine Bürgschaft zu Schaden kommen sollte, Entschädigung zusagt, heißt Entschädigungsbürge.