Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1345,
01.01.1812
Wenn jemand mit Einwilligung des Gläubigers die ganze Schuld eines Andern übernimmt; so geschieht keine Befestigung, sondern eine Umänderung der Verbindlichkeit, wovon in dem folgenden Hauptstücke gehandelt wird.