Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1337,
01.01.1812
Die Verbindlichkeit zum Ersatze des Schadens und des entgangenen Gewinnes, oder zur Entrichtung des bedungenen Vergütungsbetrages haftet auf dem Vermögen, und geht auf die Erben über.