Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1335,
01.01.1812
31.07.2002
Hat der Gläubiger ohne gerichtliche Einmahnung die Zinsen bis auf den Betrag der Hauptschuld steigen lassen; so erlischt das Recht, von dem Capitale weitere Zinsen zu fordern. Von dem Tage der erhobenen Klage können jedoch neuerdings Zinsen verlangt werden.