Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl.Nr. 69/1916

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1328,

Inkrafttretensdatum

01.01.1917

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Text

§ 1328.

Wer eine Frauensperson durch eine strafbare Handlung oder sonst durch Hinterlist, Drohungen oder Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung bestimmt, hat ihr den erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn zu ersetzen.