Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch RGBl.Nr. 69/1916

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1328

Inkrafttretensdatum

01.01.1917

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Text

Paragraph 1328,

Wer eine Frauensperson durch eine strafbare Handlung oder sonst durch Hinterlist, Drohungen oder Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung bestimmt, hat ihr den erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn zu ersetzen.