Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1326,
01.01.1812
Ist die verletzte Person durch die Mißhandlung verunstaltet worden; so muß, zumahl wenn sie weiblichen Geschlechtes ist, in so fern auf diesen Umstand Rücksicht genommen werden, als ihr besseres Fortkommen dadurch verhindert werden kann.