Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 2394/1939

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1316

Inkrafttretensdatum

01.01.1940

Text

Paragraph 1316,

Gastwirte, die Fremde beherbergen, sowie die anderen in Paragraph 970, bezeichneten Personen, ferner Fuhrleute haften für den Schaden, welchen ihre eigenen oder die von ihnen zugewiesenen Dienstpersonen an den eingebrachten oder übernommenen Sachen einem Gast oder Reisenden in ihrem Hause, ihrer Anstalt oder ihrem Fahrzeuge verursachen.