Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1309,
01.01.1812
Außer diesem Falle gebührt ihm der Ersatz von denjenigen Personen, denen der Schade wegen Vernachlässigung der ihnen über solche Personen anvertrauten Obsorge beygemessen werden kann.