Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1304
01.01.1812
Wenn bey einer Beschädigung zugleich ein Verschulden von Seite des Beschädigten eintritt; so trägt er mit dem Beschädiger den Schaden verhältnißmäßig; und, wenn sich das Verhältniß nicht bestimmen läßt, zu gleichen Theilen.