Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
§ 1303Paragraph 1303,
01.01.1812
In wie weit mehrere Mitschuldner bloß aus der unterlassenen Erfüllung ihrer Verbindlichkeit zu haften haben, ist aus der Beschaffenheit des Vertrages zu beurtheilen.