Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1298,
01.01.1812
31.12.1996
Wer vorgibt, daß er an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sey, dem liegt der Beweis ob.