Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1293,

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Text

Dreyßigstes Hauptstück.
Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung.

Schade.

Paragraph 1293,

Schade heißt jeder Nachtheil, welcher jemanden an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefüget worden ist. Davon unterscheidet sich der Entgang des Gewinnes, den jemand nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge zu erwarten hat.