Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1289,
01.01.1812
Der gewöhnliche Gegenstand dieses Vertrages sind Waaren, die zu Wasser oder zu Lande verführt werden. Es können aber auch andere Sachen, z. B. Häuser und Grundstücke gegen Feuer- Wasser- und andere Gefahren versichert werden.