Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1284,
01.01.1812
Wird jemanden für Geld, oder gegen eine für Geld geschätzte Sache auf die Lebensdauer einer gewissen Person eine bestimmte jährliche Entrichtung versprochen; so ist es ein Leibrentenvertrag.