Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1283
01.01.1812
31.12.2016
Hat man bey dem Verkaufe der Erbschaft ein Inventarium zum Grunde gelegt; so haftet der Verkäufer für dasselbe. Ist der Kauf ohne ein solches Verzeichniß geschehen; so haftet er für die Richtigkeit seines Erbrechtes, wie er es angegeben hat, und für allen dem Käufer durch sein Verschulden zugefügten Schaden.