Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
§ 1274Paragraph 1274,
01.01.1812
Staats-Lotterien sind nicht nach der Eigenschaft der Wette und des Spieles; sondern nach den jedes Mahl darüber kundgemachten Plänen, zu beurtheilen.