Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
BG
Paragraph 1270,
01.01.1812
ABGB
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Wenn über ein beyden Theilen noch unbekanntes Ereigniß ein bestimmter Preis zwischen ihnen für denjenigen, dessen Behauptung der Erfolg entspricht, verabredet wird: so entsteht eine Wette. Hatte der gewinnende Theil von dem Ausgange Gewißheit, und verheimlichte er sie dem andern Theile; so macht er sich einer Arglist schuldig, und die Wette ist ungültig; der verlierende Theil aber, dem der Ausgang vorher bekannt war, ist als ein Geschenkgeber anzusehen.
Teil, Ereignis, Gewissheit
04.01.2024
10001622
NOR12019012
N2181111494Z