Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1267,
01.01.1812
Ein Vertrag, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vortheiles versprochen und angenommen wird, ist ein Glücksvertrag. Er gehört, je nachdem etwas dagegen versprochen wird oder nicht, zu den entgeltlichen oder unentgeldlichen Verträgen.