Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 1265
01.01.1812
31.12.2009
Wird eine Ehe für ungültig erklärt; so zerfallen auch die Ehe-Pacte; das Vermögen kommt, in so fern es vorhanden ist, in den vorigen Stand zurück. Der schuldtragende Theil hat aber dem schuldlosen Theile Entschädigung zu leisten (Paragraph 102,).